§ 4 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,
    2. 2.Ziffer 2Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,
    3. 3.Ziffer 3Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).
  3. (3)Absatz 3Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Grenzvermessungen für die in Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
§ 4 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsAlle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,
    2. 2.Ziffer 2Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,
    3. 3.Ziffer 3Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).
  3. (3)Absatz 3Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Grenzvermessungen für die in Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
§ 4 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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