§ 4 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
§ 4 VermV (1weggefallen) Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessenseit 01.12.2016 weggefallen.

(2) Ausgenommen sind

1.

Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,

2.

Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,

3.

Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).

(3) Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.

(4) Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
§ 4 VermV (1weggefallen) Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessenseit 01.12.2016 weggefallen.

(2) Ausgenommen sind

1.

Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,

2.

Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,

3.

Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).

(3) Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.

(4) Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

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