§ 8 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG§ 8 OffV folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Namen der anerkannten Rating-Agenturen und Rating-Agenten und die Gründe für etwaige Änderungen;
  2. 2.Ziffer 2die Forderungsklassen, für die die Rating-Agenturen und Rating-Agenten jeweils in Anspruch genommen werden;
  3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
  4. 4.Ziffer 4die Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG heranzieht unddie Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG heranzieht und
  5. 5.Ziffer 5die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung,
    1. a)Litera adie jeder einzelnen vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden sowie
    2. b)Litera bjene, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 8.Paragraph 8,

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG§ 8 OffV folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Namen der anerkannten Rating-Agenturen und Rating-Agenten und die Gründe für etwaige Änderungen;
  2. 2.Ziffer 2die Forderungsklassen, für die die Rating-Agenturen und Rating-Agenten jeweils in Anspruch genommen werden;
  3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
  4. 4.Ziffer 4die Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG heranzieht unddie Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG heranzieht und
  5. 5.Ziffer 5die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung,
    1. a)Litera adie jeder einzelnen vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden sowie
    2. b)Litera bjene, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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