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Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG§ 8 OffV folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG folgende Informationen offen zu legen:
Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG§ 8 OffV folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG folgende Informationen offen zu legen: