§ 5 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Messgerät muss die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.Ein Messgerät muss die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.Die in Anhang römisch eins und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß Paragraph 10, zu bewerten.
§ 5 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsEin Messgerät muss die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.Ein Messgerät muss die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.Die in Anhang römisch eins und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß Paragraph 10, zu bewerten.
§ 5 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten