§ 5 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 5 MGV (1weggefallen) Ein Messgerät muss die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.

(3) Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
§ 5 MGV (1weggefallen) Ein Messgerät muss die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.

(3) Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.

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