§ 3 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph§ 3,

Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt, Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 2, erfolgt,

  1. 1.Ziffer einsfür die Besetzung von Planstellen
    1. a)Litera ades Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
    2. b)Litera bdes Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
    3. c)Litera cdes Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. a)Litera adie Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,
    2. b)Litera bPräsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und
    3. c)Litera cPräsidentin oder Präsident des Asylgerichtshofes
    4. d)Litera dPräsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
  3. 3.Ziffer 3aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. a)Litera aGeneralprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
    2. b)Litera bLeitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
    3. c)Litera cLeitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
    4. d)Litera dLeitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
    5. e)Litera eStaatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die
    1. a)Litera aÜberstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, L PH oder in die Entlohnungsgruppe l ph,
    2. b)Litera bÜberstellung in die Verwendungsgruppe SI 2;
  5. 5.Ziffer 5aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
  6. 6.Ziffer 6wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 42g VBG.wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von römisch II l auf römisch eins l gemäß Paragraph 42 g, VBG.
PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
§ 3.Paragraph§ 3,

Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt, Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 2, erfolgt,

  1. 1.Ziffer einsfür die Besetzung von Planstellen
    1. a)Litera ades Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
    2. b)Litera bdes Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
    3. c)Litera cdes Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. a)Litera adie Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,
    2. b)Litera bPräsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und
    3. c)Litera cPräsidentin oder Präsident des Asylgerichtshofes
    4. d)Litera dPräsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
  3. 3.Ziffer 3aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. a)Litera aGeneralprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
    2. b)Litera bLeitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
    3. c)Litera cLeitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
    4. d)Litera dLeitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
    5. e)Litera eStaatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die
    1. a)Litera aÜberstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, L PH oder in die Entlohnungsgruppe l ph,
    2. b)Litera bÜberstellung in die Verwendungsgruppe SI 2;
  5. 5.Ziffer 5aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
  6. 6.Ziffer 6wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 42g VBG.wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von römisch II l auf römisch eins l gemäß Paragraph 42 g, VBG.
PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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