§ 15a OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, folgende Informationen offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsEinen Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;
    2. 2.Ziffer 2die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
    3. 3.Ziffer 3die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellungen der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
    4. 4.Ziffer 4die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
    5. 5.Ziffer 5die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten und sonstigen Sachleistungen;
    6. 6.Ziffer 6zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
    7. 7.Ziffer 7zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, aus denen Folgendes hervorgeht:
      1. a)Litera aDie Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten;
      2. b)Litera bdie Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;
      3. c)Litera cdie Beträge der zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
      4. d)Litera ddie Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
      5. e)Litera eneue Zahlungen während des Geschäftsjahres für Einstellungsprämien, sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
      6. f)Litera fdie Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Zahlungen für Abfindungen, die Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.
  2. (2)Absatz 2Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Abs. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Absatz eins, genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Absatz eins, und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.
§ 15a OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, folgende Informationen offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsEinen Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;
    2. 2.Ziffer 2die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
    3. 3.Ziffer 3die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellungen der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
    4. 4.Ziffer 4die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
    5. 5.Ziffer 5die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten und sonstigen Sachleistungen;
    6. 6.Ziffer 6zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
    7. 7.Ziffer 7zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, aus denen Folgendes hervorgeht:
      1. a)Litera aDie Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten;
      2. b)Litera bdie Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;
      3. c)Litera cdie Beträge der zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
      4. d)Litera ddie Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
      5. e)Litera eneue Zahlungen während des Geschäftsjahres für Einstellungsprämien, sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
      6. f)Litera fdie Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Zahlungen für Abfindungen, die Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.
  2. (2)Absatz 2Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Abs. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Absatz eins, genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Absatz eins, und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.
§ 15a OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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