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(2) Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.
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(2) Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.