§ 9 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
    2. 2.Ziffer 2die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist;
    3. 3.Ziffer 3die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer);die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer);
    4. 4.Ziffer 4die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3;die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3 ;,
    5. 5.Ziffer 5den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2;den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6den Abwickler gemäß § 2 Z 6;den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 ;,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5;gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5 ;,
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6 ;,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aden Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr, und
      2. b)Litera bdas beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr;Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, im laufenden Wirtschaftsjahr;
    4. 4.Ziffer 4den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  5. (5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6 ;,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aden Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
      2. b)Litera bbei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
      3. c)Litera cdas beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5;Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 ;,
    4. 4.Ziffer 4den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu prüfen, ob der Veranstalter dem Abs. 6 entsprochen hat. Wurde dem Abs. 6 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6, zu prüfen, ob der Veranstalter dem Absatz 6, entsprochen hat. Wurde dem Absatz 6, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  8. (8)Absatz 8Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsjede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
    2. 2.Ziffer 2jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  9. (9)Absatz 9Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
  10. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist,die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Abs. 11 genannten Fällen nicht mehr vorliegt,die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Absatz 11, genannten Fällen nicht mehr vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3eine Insolvenz des Veranstalters gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,eine Insolvenz des Veranstalters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4der Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Abs. 7 Z 1 erstattet hat, oderder Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, erstattet hat, oder
    5. 5.Ziffer 5der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Abs. 7 zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet hat.der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Absatz 7, zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Absatz 6, nicht erstattet hat.
  11. (11)Absatz 11Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Veranstaltertätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung des Veranstalters nicht mehr gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Einstellung der Veranstaltertätigkeit angezeigt hat.
    Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in diesen Fällen die Eintragung im Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu entfernen.
  12. (12)Absatz 12Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
§ 9 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
    2. 2.Ziffer 2die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist;
    3. 3.Ziffer 3die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer);die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer);
    4. 4.Ziffer 4die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3;die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3 ;,
    5. 5.Ziffer 5den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2;den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6den Abwickler gemäß § 2 Z 6;den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 ;,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5;gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5 ;,
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6 ;,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aden Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr, und
      2. b)Litera bdas beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr;Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, im laufenden Wirtschaftsjahr;
    4. 4.Ziffer 4den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  5. (5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6 ;,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aden Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
      2. b)Litera bbei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
      3. c)Litera cdas beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5;Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 ;,
    4. 4.Ziffer 4den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu prüfen, ob der Veranstalter dem Abs. 6 entsprochen hat. Wurde dem Abs. 6 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6, zu prüfen, ob der Veranstalter dem Absatz 6, entsprochen hat. Wurde dem Absatz 6, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  8. (8)Absatz 8Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsjede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
    2. 2.Ziffer 2jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  9. (9)Absatz 9Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
  10. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist,die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Abs. 11 genannten Fällen nicht mehr vorliegt,die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Absatz 11, genannten Fällen nicht mehr vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3eine Insolvenz des Veranstalters gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,eine Insolvenz des Veranstalters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4der Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Abs. 7 Z 1 erstattet hat, oderder Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, erstattet hat, oder
    5. 5.Ziffer 5der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Abs. 7 zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet hat.der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Absatz 7, zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Absatz 6, nicht erstattet hat.
  11. (11)Absatz 11Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Veranstaltertätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung des Veranstalters nicht mehr gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Einstellung der Veranstaltertätigkeit angezeigt hat.
    Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in diesen Fällen die Eintragung im Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu entfernen.
  12. (12)Absatz 12Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
§ 9 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

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