§ 1 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
    1. 1.Ziffer einsWasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
    2. 2.Ziffer 2Gaszähler und Mengenumwerter;
    3. 3.Ziffer 3Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
    4. 4.Ziffer 4Wärmezähler;
    5. 5.Ziffer 5Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
    6. 6.Ziffer 6selbsttätige Waagen;
    7. 7.Ziffer 7Taxameter;
    8. 8.Ziffer 8Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
    9. 9.Ziffer 9Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.
§ 1 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
    1. 1.Ziffer einsWasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
    2. 2.Ziffer 2Gaszähler und Mengenumwerter;
    3. 3.Ziffer 3Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
    4. 4.Ziffer 4Wärmezähler;
    5. 5.Ziffer 5Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
    6. 6.Ziffer 6selbsttätige Waagen;
    7. 7.Ziffer 7Taxameter;
    8. 8.Ziffer 8Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
    9. 9.Ziffer 9Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.
§ 1 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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