§ 11 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:Das gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsOrt und Datum,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
    3. 3.Ziffer 3Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
    4. 4.Ziffer 4Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,
    5. 5.Ziffer 5Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,
    6. 6.Ziffer 6Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften undErklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und
    7. 7.Ziffer 7Beurkundung des Protokolls.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.
  4. (4)Absatz 4Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.Das Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
§ 11 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:Das gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsOrt und Datum,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
    3. 3.Ziffer 3Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
    4. 4.Ziffer 4Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,
    5. 5.Ziffer 5Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,
    6. 6.Ziffer 6Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften undErklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und
    7. 7.Ziffer 7Beurkundung des Protokolls.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.
  4. (4)Absatz 4Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.Das Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
§ 11 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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