§ 2 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 2 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 2,

Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den Paragraphen 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:

  1. 1.Ziffer einsDie Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
  2. 2.Ziffer 2die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;
  3. 3.Ziffer 3der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und
  4. 4.Ziffer 4die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 2 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 2,

Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den Paragraphen 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:

  1. 1.Ziffer einsDie Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
  2. 2.Ziffer 2die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;
  3. 3.Ziffer 3der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und
  4. 4.Ziffer 4die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

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