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Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den Paragraphen 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:
Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den Paragraphen 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: