Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Insbesondere tauschen die zuständigen Behörden Folgendes aus:
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(3) Benannte Stellen haben alle erforderlichen Informationen über Bescheinigungen und über Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den Informationsaustausch gemäß Abs. 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
(2) Insbesondere tauschen die zuständigen Behörden Folgendes aus:
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(3) Benannte Stellen haben alle erforderlichen Informationen über Bescheinigungen und über Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den Informationsaustausch gemäß Abs. 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.