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(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
1. | Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11; | |||||||||
2. | Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere: | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen; | |||||||||
c) | Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor | |||||||||
d) | Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung | |||||||||
e) | Durchführung von Studien, Untersuchungen | |||||||||
f) | Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden; | |||||||||
3. | Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes. |
(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
1. | alle | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |||||||||
3. | alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht); | |||||||||
4. | alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959. | |||||||||
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist. |
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
(5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
1. | Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11; | |||||||||
2. | Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere: | |||||||||
a) |
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b) | Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen; | |||||||||
c) | Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor | |||||||||
d) | Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung | |||||||||
e) | Durchführung von Studien, Untersuchungen | |||||||||
f) | Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden; | |||||||||
3. | Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes. |
(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
1. | alle | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |||||||||
3. | alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht); | |||||||||
4. | alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959. | |||||||||
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist. |
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
(5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.