§ 13 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
Reiseveranstalter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006§ 13 RSV die Entgegennahme von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeldet haben, sind berechtigt, bis zum 31seit 30.09.2016 weggefallen. Oktober 2008 Vorauszahlungen gemäß der zitierten Bestimmung entgegenzunehmen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 weiter.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 25.10.2006 bis 30.09.2018
Reiseveranstalter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006§ 13 RSV die Entgegennahme von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeldet haben, sind berechtigt, bis zum 31seit 30.09.2016 weggefallen. Oktober 2008 Vorauszahlungen gemäß der zitierten Bestimmung entgegenzunehmen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 weiter.

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