§ 6 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 § 6 RSVentsprechenden Versicherungsvertrag zustehen seit 30.09.2016 weggefallen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 15.09.1999 bis 30.09.2018
Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 § 6 RSVentsprechenden Versicherungsvertrag zustehen seit 30.09.2016 weggefallen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4.

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