§ 15 WaStG (weggefallen)

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
§ 15 WaStG (weggefallen) seit 31.12.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 31.12.2004 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
§ 15 WaStG (weggefallen) seit 31.12.2010 weggefallen.

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