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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Meldung gemäß § 1 § 2 VTDM-Vist unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, zu übermitteln (weggefallen) seit 01.06.2014 weggefallen. Die Meldung gemäß Paragraph eins, ist unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, zu übermitteln.
Die Meldung gemäß § 1 § 2 VTDM-Vist unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, zu übermitteln (weggefallen) seit 01.06.2014 weggefallen. Die Meldung gemäß Paragraph eins, ist unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, zu übermitteln.