§ 3 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das in § 1 Abs. 1 genannt ist;

2.

„Teilgerät“ eine als solche in den Eichvorschriften genannte Baueinheit, zugehörig zu einem Messgerät nach § 1 Abs. 1, die unabhängig arbeitet und

a)

zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder

b)

zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,

ein Messgerät darstellt.

3.

„gesetzliche messtechnische Kontrolle“ die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben (Eichung);

4.

„Hersteller“ die natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen und/oder dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die Konformität des Messgeräts mit dieser Verordnung verantwortlich ist;

5.

„Inverkehrbringen“ das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endnutzer bestimmten Geräts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz;

6.

„Inbetriebnahme“ die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Geräts für den beabsichtigten Zweck;

7.

„Bevollmächtigter“ die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben im Sinne dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen;

8.

„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von CEN, CENELEC oder ETSI oder von zwei oder allen diesen Organisationen gemeinsam im Auftrag der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG angenommen und gemäß den zwischen der Europäischen Kommission und den europäischen Normungsorganisationen vereinbarten Allgemeinen Leitlinien erarbeitet wurde;

9.

„normatives Dokument“ ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde, vorbehaltlich des in § 17 Abs. 1 festgelegten Verfahrens.

§ 3 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das in § 1 Abs. 1 genannt ist;

2.

„Teilgerät“ eine als solche in den Eichvorschriften genannte Baueinheit, zugehörig zu einem Messgerät nach § 1 Abs. 1, die unabhängig arbeitet und

a)

zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder

b)

zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,

ein Messgerät darstellt.

3.

„gesetzliche messtechnische Kontrolle“ die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben (Eichung);

4.

„Hersteller“ die natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen und/oder dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die Konformität des Messgeräts mit dieser Verordnung verantwortlich ist;

5.

„Inverkehrbringen“ das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endnutzer bestimmten Geräts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz;

6.

„Inbetriebnahme“ die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Geräts für den beabsichtigten Zweck;

7.

„Bevollmächtigter“ die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben im Sinne dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen;

8.

„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von CEN, CENELEC oder ETSI oder von zwei oder allen diesen Organisationen gemeinsam im Auftrag der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG angenommen und gemäß den zwischen der Europäischen Kommission und den europäischen Normungsorganisationen vereinbarten Allgemeinen Leitlinien erarbeitet wurde;

9.

„normatives Dokument“ ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde, vorbehaltlich des in § 17 Abs. 1 festgelegten Verfahrens.

§ 3 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten