§ 6 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm nicht überschritten wird.
§ 6 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm nicht überschritten wird.
§ 6 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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