§ 4 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe4 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde

1.

bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,

2.

für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
(1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe4 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde

1.

bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,

2.

für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.

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