§ 4 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKeine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe. Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 2, erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß Paragraphen 141,, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurdeKeine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 2, erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG durchgeführt wurde
    1. 1.Ziffer einsbei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
    2. 2.Ziffer 2für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.
§ 4 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsKeine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe. Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 2, erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß Paragraphen 141,, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurdeKeine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 2, erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG durchgeführt wurde
    1. 1.Ziffer einsbei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
    2. 2.Ziffer 2für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.
§ 4 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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