§ 7 RAVG Verweise und Verordnungen

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, Sitzung 31) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (2)Absatz 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 19.08.2010 bis 28.12.2011
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, Sitzung 31) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (2)Absatz 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)

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