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(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs§ 3 RSV seit 30.09.2016 weggefallen. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
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(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs§ 3 RSV seit 30.09.2016 weggefallen. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
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(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.