§ 3 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
    1. 1.Ziffer einserstattet werden:
      1. a)Litera adie bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
      2. b)Litera bdie notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
    2. 2.Ziffer 2ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.ein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.Sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdurch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oderdurch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder
    2. 2.Ziffer 2durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,
  4. (4)Absatz 4Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der Paragraph 4, Absatz 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorrangig zu befriedigen sind. Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 3 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 21.08.2012 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
    1. 1.Ziffer einserstattet werden:
      1. a)Litera adie bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
      2. b)Litera bdie notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
    2. 2.Ziffer 2ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.ein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.Sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdurch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oderdurch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder
    2. 2.Ziffer 2durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,
  4. (4)Absatz 4Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der Paragraph 4, Absatz 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorrangig zu befriedigen sind. Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 3 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

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