§ 13 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal dürfen weder der Entwickler, der Hersteller, der Lieferant, der Aufsteller oder der Anwender der Messgeräte, die sie prüfen, noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen sie nicht unmittelbar an dem Entwurf, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein, noch daran beteiligte Personen vertreten. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle zum Zwecke der Konformitätsbewertung wird dadurch jedoch in keiner Weise ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal müssen unabhängig sein von jeglicher Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse an den Ergebnissen der Bewertung haben.
  3. (3)Absatz 3Die Konformitätsbewertung muss mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter erforderlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet des Messwesens durchgeführt werden. Überträgt die Stelle einem Unterauftragnehmer spezifische Aufgaben, so muss sie zuvor sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Stelle hält die einschlägigen Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und der von diesem im Rahmen dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als benennender Behörde bereit.
  4. (4)Absatz 4Die Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung, für die sie bestimmt worden ist, wahrzunehmen, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Sie muss über das erforderliche Personal verfügen und Zugang zu den nötigen Einrichtungen haben, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der mit der Durchführung der Konformitätsbewertungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Das Personal der Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einseine allen Konformitätsbewertungsaufgaben, für die die Stelle benannt wurde, entsprechende technische und berufliche Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Aufgaben sowie ausreichende Erfahrungen mit diesen Aufgaben;
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Aufgaben durchgeführt wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Unparteilichkeit der Stelle, ihres Leiters und des Personals ist zu gewährleisten. Das Entgelt der Stelle darf sich nicht nach den Ergebnissen der von ihr durchgeführten Aufgaben richten. Das Entgelt des Leiters und des Personals der Stelle darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Aufgaben noch nach den Ergebnissen dieser Aufgaben richten.
  7. (7)Absatz 7Die Stelle muss über einen entsprechenden Haftpflichtversicherungschutz verfügen.
  8. (8)Absatz 8Der Leiter und das Personal der Stelle sind außer gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verpflichtet.
§ 13 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal dürfen weder der Entwickler, der Hersteller, der Lieferant, der Aufsteller oder der Anwender der Messgeräte, die sie prüfen, noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen sie nicht unmittelbar an dem Entwurf, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein, noch daran beteiligte Personen vertreten. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle zum Zwecke der Konformitätsbewertung wird dadurch jedoch in keiner Weise ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal müssen unabhängig sein von jeglicher Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse an den Ergebnissen der Bewertung haben.
  3. (3)Absatz 3Die Konformitätsbewertung muss mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter erforderlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet des Messwesens durchgeführt werden. Überträgt die Stelle einem Unterauftragnehmer spezifische Aufgaben, so muss sie zuvor sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Stelle hält die einschlägigen Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und der von diesem im Rahmen dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als benennender Behörde bereit.
  4. (4)Absatz 4Die Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung, für die sie bestimmt worden ist, wahrzunehmen, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Sie muss über das erforderliche Personal verfügen und Zugang zu den nötigen Einrichtungen haben, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der mit der Durchführung der Konformitätsbewertungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Das Personal der Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einseine allen Konformitätsbewertungsaufgaben, für die die Stelle benannt wurde, entsprechende technische und berufliche Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Aufgaben sowie ausreichende Erfahrungen mit diesen Aufgaben;
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Aufgaben durchgeführt wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Unparteilichkeit der Stelle, ihres Leiters und des Personals ist zu gewährleisten. Das Entgelt der Stelle darf sich nicht nach den Ergebnissen der von ihr durchgeführten Aufgaben richten. Das Entgelt des Leiters und des Personals der Stelle darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Aufgaben noch nach den Ergebnissen dieser Aufgaben richten.
  7. (7)Absatz 7Die Stelle muss über einen entsprechenden Haftpflichtversicherungschutz verfügen.
  8. (8)Absatz 8Der Leiter und das Personal der Stelle sind außer gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verpflichtet.
§ 13 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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