§ 9 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
§ 9 VermV (1weggefallen) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellenseit 01.12.2016 weggefallen.

Diese Darstellung hat zu enthalten:

1.

den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,

2.

die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,

3.

die Maßstabsleiste,

4.

die Angabe der Nordrichtung,

5.

die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,

6.

die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,

7.

die Bestimmungselemente der Kreisbögen,

8.

die Bezeichnung der Trennstücke,

9.

die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) und

10.

die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).

(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
§ 9 VermV (1weggefallen) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellenseit 01.12.2016 weggefallen.

Diese Darstellung hat zu enthalten:

1.

den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,

2.

die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,

3.

die Maßstabsleiste,

4.

die Angabe der Nordrichtung,

5.

die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,

6.

die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,

7.

die Bestimmungselemente der Kreisbögen,

8.

die Bezeichnung der Trennstücke,

9.

die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) und

10.

die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).

(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.

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