§ 9 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

    Diese Darstellung hat zu enthalten:

    1. 1.Ziffer einsden Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
    2. 2.Ziffer 2die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
    3. 3.Ziffer 3die Maßstabsleiste,
    4. 4.Ziffer 4die Angabe der Nordrichtung,
    5. 5.Ziffer 5die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
    6. 6.Ziffer 6die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
    8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Trennstücke,
    9. 9.Ziffer 9die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) unddie Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß Paragraph 2, Absatz 2,) und
    10. 10.Ziffer 10die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).
  2. (2)Absatz 2Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
§ 9 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

    Diese Darstellung hat zu enthalten:

    1. 1.Ziffer einsden Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
    2. 2.Ziffer 2die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
    3. 3.Ziffer 3die Maßstabsleiste,
    4. 4.Ziffer 4die Angabe der Nordrichtung,
    5. 5.Ziffer 5die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
    6. 6.Ziffer 6die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
    8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Trennstücke,
    9. 9.Ziffer 9die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) unddie Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß Paragraph 2, Absatz 2,) und
    10. 10.Ziffer 10die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).
  2. (2)Absatz 2Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
§ 9 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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