§ 9 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden, die mit der generellen Zustimmung gemäß den §§ 2 und 7 erfolgt sind.Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden, die mit der generellen Zustimmung gemäß den Paragraphen 2 und 7 erfolgt sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
    1. 1.Ziffer einsderen besoldungsrechtliche Stellung sich aufgrund der Einstufung in eine Wahrungsfunktion ergibt,
    2. 2.Ziffer 2die eine Ergänzungszulage gemäß § 113e GehG erhalten.die eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 113 e, GehG erhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Bundeskanzleramt stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
§ 9 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden, die mit der generellen Zustimmung gemäß den §§ 2 und 7 erfolgt sind.Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden, die mit der generellen Zustimmung gemäß den Paragraphen 2 und 7 erfolgt sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
    1. 1.Ziffer einsderen besoldungsrechtliche Stellung sich aufgrund der Einstufung in eine Wahrungsfunktion ergibt,
    2. 2.Ziffer 2die eine Ergänzungszulage gemäß § 113e GehG erhalten.die eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 113 e, GehG erhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Bundeskanzleramt stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
§ 9 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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