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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
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(3) Das Bundeskanzleramt stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
(2) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
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(3) Das Bundeskanzleramt stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.