§ 4 VTDM-V (weggefallen)

Verlustdatenmeldungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
§ 4 VTDM-V (1weggefallen) Die Meldung gemäß § 1 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.06.2014 weggefallen. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Eine Übermittlung der Meldung an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.05.2014
§ 4 VTDM-V (1weggefallen) Die Meldung gemäß § 1 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.06.2014 weggefallen. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Eine Übermittlung der Meldung an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

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