§ 8 VVV

Versicherungsvermittler - Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2010 bis 31.12.9999

Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f bzw. § 6 Abs. 2 erfüllt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2010 bis 31.12.9999

Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f bzw. § 6 Abs. 2 erfüllt.

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