§ 33 WaStG Außer-Kraft-Treten

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdie Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;
  2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992;
  3. 3.Ziffer 3die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992.die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdie Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;
  2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992;
  3. 3.Ziffer 3die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992.die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,.

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