§ 8 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
    2. 2.Ziffer 2in der Gegenüberstellung
      1. a)Litera adie Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
      2. b)Litera bdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
      3. c)Litera cdie Flächenausmaße der Grundstücke,
      4. d)Litera dim Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,im Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
      5. e)Litera edie Flächensummen,
      6. f)Litera fbei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,
      7. g)Litera gdie Angaben zur Flächenermittlung (§ 7),die Angaben zur Flächenermittlung (Paragraph 7,),
      8. h)Litera hdie Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
    3. 3.Ziffer 3die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,die zeichnerische Darstellung (Paragraph 9,) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
    4. 4.Ziffer 4das Netzbild,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,
    6. 6.Ziffer 6das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen
      1. a)Litera aFestpunkte
      2. b)Litera bMesspunkte
      3. c)Litera cGrenzpunkte unter Angabe der vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, des Indikators und der vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierung, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann, und
      4. d)Litera dsonstigen Punkte mit Angabe der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem Österreichs,
    7. 7.Ziffer 7im Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß § 3 Abs. 3 undim Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
    8. 8.Ziffer 8der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte sind mit zwei Dezimalstellen in Meter, die Bestimmungselemente der Kreisbögen sind mit drei Dezimalstellen anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.
  6. (6)Absatz 6Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß § 12 Vermessungsgesetz zu beantragen.Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß Paragraph 12, Vermessungsgesetz zu beantragen.
§ 8 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsPläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
    2. 2.Ziffer 2in der Gegenüberstellung
      1. a)Litera adie Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
      2. b)Litera bdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
      3. c)Litera cdie Flächenausmaße der Grundstücke,
      4. d)Litera dim Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,im Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
      5. e)Litera edie Flächensummen,
      6. f)Litera fbei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,
      7. g)Litera gdie Angaben zur Flächenermittlung (§ 7),die Angaben zur Flächenermittlung (Paragraph 7,),
      8. h)Litera hdie Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
    3. 3.Ziffer 3die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,die zeichnerische Darstellung (Paragraph 9,) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
    4. 4.Ziffer 4das Netzbild,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,
    6. 6.Ziffer 6das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen
      1. a)Litera aFestpunkte
      2. b)Litera bMesspunkte
      3. c)Litera cGrenzpunkte unter Angabe der vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, des Indikators und der vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierung, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann, und
      4. d)Litera dsonstigen Punkte mit Angabe der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem Österreichs,
    7. 7.Ziffer 7im Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß § 3 Abs. 3 undim Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
    8. 8.Ziffer 8der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte sind mit zwei Dezimalstellen in Meter, die Bestimmungselemente der Kreisbögen sind mit drei Dezimalstellen anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.
  6. (6)Absatz 6Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß § 12 Vermessungsgesetz zu beantragen.Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß Paragraph 12, Vermessungsgesetz zu beantragen.
§ 8 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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