§ 8 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
§ 8 VermV (1weggefallen) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthaltenseit 01.12.2016 weggefallen. Zu diesen Angaben gehören:

1.

die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,

2.

in der Gegenüberstellung

a)

die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,

b)

die Zahlen der Grundbuchseinlagen,

c)

die Flächenausmaße der Grundstücke,

d)

im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,

e)

die Flächensummen,

f)

bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,

g)

die Angaben zur Flächenermittlung (§ 7),

h)

die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,

3.

die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,

4.

das Netzbild,

5.

die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,

6.

das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen

a)

Festpunkte

b)

Messpunkte

c)

Grenzpunkte unter Angabe der vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, des Indikators und der vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierung, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann, und

d)

sonstigen Punkte mit Angabe der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem Österreichs,

7.

im Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß § 3 Abs. 3 und

8.

der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.

(2) Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.

(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte sind mit zwei Dezimalstellen in Meter, die Bestimmungselemente der Kreisbögen sind mit drei Dezimalstellen anzugeben.

(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.

(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.

(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß § 12 Vermessungsgesetz zu beantragen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
§ 8 VermV (1weggefallen) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthaltenseit 01.12.2016 weggefallen. Zu diesen Angaben gehören:

1.

die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,

2.

in der Gegenüberstellung

a)

die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,

b)

die Zahlen der Grundbuchseinlagen,

c)

die Flächenausmaße der Grundstücke,

d)

im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,

e)

die Flächensummen,

f)

bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,

g)

die Angaben zur Flächenermittlung (§ 7),

h)

die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,

3.

die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,

4.

das Netzbild,

5.

die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,

6.

das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen

a)

Festpunkte

b)

Messpunkte

c)

Grenzpunkte unter Angabe der vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, des Indikators und der vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierung, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann, und

d)

sonstigen Punkte mit Angabe der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem Österreichs,

7.

im Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß § 3 Abs. 3 und

8.

der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.

(2) Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.

(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte sind mit zwei Dezimalstellen in Meter, die Bestimmungselemente der Kreisbögen sind mit drei Dezimalstellen anzugeben.

(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.

(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.

(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß § 12 Vermessungsgesetz zu beantragen.

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