§ 7 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
    2. 2.Ziffer 2den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5,die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
    5. 5.Ziffer 5den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, undden Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, und
    6. 6.Ziffer 6den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 5 zu erteilen.Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 5, zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazuDer Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu
    1. 1.Ziffer einsdem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen unddem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen und
    2. 2.Ziffer 2in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
  4. (4)Absatz 4Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
    1. 1.Ziffer einsden Sitzstaat des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
    3. 3.Ziffer 3die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

    Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.

  5. (5)Absatz 5Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter
    1. 1.Ziffer einsdem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, unddem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, und
    2. 2.Ziffer 2in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
§ 7 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
    2. 2.Ziffer 2den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5,die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
    5. 5.Ziffer 5den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, undden Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, und
    6. 6.Ziffer 6den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 5 zu erteilen.Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 5, zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazuDer Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu
    1. 1.Ziffer einsdem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen unddem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen und
    2. 2.Ziffer 2in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
  4. (4)Absatz 4Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
    1. 1.Ziffer einsden Sitzstaat des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
    3. 3.Ziffer 3die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

    Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.

  5. (5)Absatz 5Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter
    1. 1.Ziffer einsdem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, unddem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, und
    2. 2.Ziffer 2in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
§ 7 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

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