§ 11c WaStG

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 BundeshaushaltsgesetzAbs. 1 Z 2 und 3 in der geltenden FassungVerbindung mit Abs. 2, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.

(2) Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß §§ 11, 11a, 11c und 17 Abs. 3 hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

Stand vor dem 07.12.2011

In Kraft vom 31.12.2010 bis 07.12.2011

(1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 BundeshaushaltsgesetzAbs. 1 Z 2 und 3 in der geltenden FassungVerbindung mit Abs. 2, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.

(2) Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß §§ 11, 11a, 11c und 17 Abs. 3 hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

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