§ 1 VTDM-V (weggefallen)

Verlustdatenmeldungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG§ 1 VTDM-V sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten(weggefallen) seit 01.06.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 28.06.2012 bis 31.05.2014
Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG§ 1 VTDM-V sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten(weggefallen) seit 01.06.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten