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Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG§ 1 VTDM-V sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten(weggefallen) seit 01.06.2014 weggefallen. Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des Paragraph 30, BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.
Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG§ 1 VTDM-V sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten(weggefallen) seit 01.06.2014 weggefallen. Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des Paragraph 30, BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.