§ 16 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsDie behördlich bewilligten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;
    2. 2.Ziffer 2eine Erläuterung und einen Überblick über
      1. a)Litera adie Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings;
      2. b)Litera bdie Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22bdie Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 b,BWG;
      3. c)Litera cdas Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung und
      4. d)Litera ddie Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung dieser Systeme;
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:nach Maßgabe des Absatz 2, eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:
      1. a)Litera aZentralstaaten und Zentralbanken;
      2. b)Litera bInstitute;
      3. c)Litera cUnternehmen, einschließlich kleiner oder mittlerer Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen;
      4. d)Litera dRetail-Forderungen, getrennt für jede der folgenden Kategorien:
        1. aa)Sub-Litera, a, aRetail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
        2. bb)Sub-Litera, b, bqualifizierte revolvierende Retail-Forderungen;
        3. cc)Sub-Litera, c, csonstige Retail-Forderungen und
      5. e)Litera eBeteiligungspositionen;
    4. 4.Ziffer 4die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;
    5. 5.Ziffer 5für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen einschließlich der Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, haben die Kreditinstitute Folgendes offen zu legen:
      1. a)Litera adie Summe der Forderungswerte gemäß §§ 65 und 66 SolvaV;die Summe der Forderungswerte gemäß Paragraphen 65 und 66 SolvaV;
      2. b)Litera bdie forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Prozent, wenn Kreditinstitute bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall (LGD) verwenden;
      3. c)Litera cdas forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Gewicht und
      4. d)Litera dden Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse, wenn Kreditinstitute eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge verwenden;
    6. 6.Ziffer 6für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien entweder die unterfür die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien entweder die unterZ 5 beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;Ziffer 5, beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;
    7. 7.Ziffer 7die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Z 3 lit. d definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;
    8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten, wie beispielsweise ob das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte und
    9. 9.Ziffer 9eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Die Beschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu umfassen:Die Beschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind;
    2. 2.Ziffer 2die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen und
    3. 3.Ziffer 3die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.
§ 16 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsDie behördlich bewilligten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;
    2. 2.Ziffer 2eine Erläuterung und einen Überblick über
      1. a)Litera adie Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings;
      2. b)Litera bdie Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22bdie Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 b,BWG;
      3. c)Litera cdas Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung und
      4. d)Litera ddie Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung dieser Systeme;
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:nach Maßgabe des Absatz 2, eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:
      1. a)Litera aZentralstaaten und Zentralbanken;
      2. b)Litera bInstitute;
      3. c)Litera cUnternehmen, einschließlich kleiner oder mittlerer Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen;
      4. d)Litera dRetail-Forderungen, getrennt für jede der folgenden Kategorien:
        1. aa)Sub-Litera, a, aRetail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
        2. bb)Sub-Litera, b, bqualifizierte revolvierende Retail-Forderungen;
        3. cc)Sub-Litera, c, csonstige Retail-Forderungen und
      5. e)Litera eBeteiligungspositionen;
    4. 4.Ziffer 4die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;
    5. 5.Ziffer 5für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen einschließlich der Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, haben die Kreditinstitute Folgendes offen zu legen:
      1. a)Litera adie Summe der Forderungswerte gemäß §§ 65 und 66 SolvaV;die Summe der Forderungswerte gemäß Paragraphen 65 und 66 SolvaV;
      2. b)Litera bdie forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Prozent, wenn Kreditinstitute bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall (LGD) verwenden;
      3. c)Litera cdas forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Gewicht und
      4. d)Litera dden Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse, wenn Kreditinstitute eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge verwenden;
    6. 6.Ziffer 6für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien entweder die unterfür die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien entweder die unterZ 5 beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;Ziffer 5, beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;
    7. 7.Ziffer 7die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Z 3 lit. d definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;
    8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten, wie beispielsweise ob das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte und
    9. 9.Ziffer 9eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Ziffer 3, Litera d, definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Die Beschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu umfassen:Die Beschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind;
    2. 2.Ziffer 2die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen und
    3. 3.Ziffer 3die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.
§ 16 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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