Art. 2 § 7 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven haltenArt. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25% der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach2 § 37 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.07.1992 bis 02.08.2012
Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven haltenArt. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25% der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach2 § 37 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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