§ 15 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 15 UFSG.Paragraph 15,

Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (§ 10 Abs. 4a ff.), das Controlling (§ 10 Abs. 5 ff.weggefallen) und das Kanzleiwesenseit 01.01.2014 weggefallen. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (Paragraph 10, Absatz 4 a, ff.), das Controlling (Paragraph 10, Absatz 5, ff.) und das Kanzleiwesen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013
§ 15 UFSG.Paragraph 15,

Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (§ 10 Abs. 4a ff.), das Controlling (§ 10 Abs. 5 ff.weggefallen) und das Kanzleiwesenseit 01.01.2014 weggefallen. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (Paragraph 10, Absatz 4 a, ff.), das Controlling (Paragraph 10, Absatz 5, ff.) und das Kanzleiwesen.

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