§ 4 BSenG Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Beim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz als Vorsitzender und 3436 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz bestellt werden.

(2) Dabei werden

1.

19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

2.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

3.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

4.

je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Wirtschaft und ArbeitGesundheit sowie

5.

drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.2012

(1) Beim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz als Vorsitzender und 3436 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz bestellt werden.

(2) Dabei werden

1.

19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

2.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

3.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

4.

je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Wirtschaft und ArbeitGesundheit sowie

5.

drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

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