§ 4 BSenG Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz als Vorsitzender und 3436 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Dabei werden
    1. 1.Ziffer eins19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
    3. 3.Ziffer 3drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Wirtschaft und ArbeitGesundheit sowie
    5. 5.Ziffer 5drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag
    bestellt.
  3. (3)Absatz 3Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz als Vorsitzender und 3436 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Dabei werden
    1. 1.Ziffer eins19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
    3. 3.Ziffer 3drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Wirtschaft und ArbeitGesundheit sowie
    5. 5.Ziffer 5drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag
    bestellt.
  3. (3)Absatz 3Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

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