§ 18 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom Präsidenten zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission für die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind§ 18 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
Die Bestimmungen der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom Präsidenten zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission für die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind§ 18 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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