§ 1 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollsollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2012

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollsollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.

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