§ 15 BobG Durchführung des Enteignungsverfahrens

Bodenbeschaffungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen.

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