§ 27 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.

(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.

(4) §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass

a)

die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beiratsmitglieder unbeschadet § 9 aufrecht bleibt und

b)

die Funktion der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.

(5) Der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß § 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.

(6) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) § 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20, § 20a, § 22 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Stand vor dem 14.11.2012

In Kraft vom 18.06.2009 bis 14.11.2012

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.

(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.

(4) §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass

a)

die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beiratsmitglieder unbeschadet § 9 aufrecht bleibt und

b)

die Funktion der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.

(5) Der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß § 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.

(6) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) § 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20, § 20a, § 22 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten