Anl. 1 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999

MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen….

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *)

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **)

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

_____________________

*Anl. 1 EOElBMG (weggefallen) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

-

die achtstellige Position KN und

-

die zweistellige Position TARIC und

-

die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint.

**) Importeur

a)

diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

aa)

die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb)

falls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

b)

in allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 02.08.2012

MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen….

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *)

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **)

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

_____________________

*Anl. 1 EOElBMG (weggefallen) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

-

die achtstellige Position KN und

-

die zweistellige Position TARIC und

-

die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint.

**) Importeur

a)

diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

aa)

die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb)

falls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

b)

in allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

seit 03.08.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten