Anl. 1 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Anlage zu § 18
MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen….

  1. a)Litera adiejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    1. aa)Sub-Litera, a, adie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oderdie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bfalls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;falls die unter Art. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
  2. b)Litera bin allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.in allen anderen Fällen, in denen unter Art. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.
Anl. 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 02.08.2012
Anlage zu § 18
MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen….

  1. a)Litera adiejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    1. aa)Sub-Litera, a, adie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oderdie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bfalls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;falls die unter Art. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
  2. b)Litera bin allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.in allen anderen Fällen, in denen unter Art. römisch II Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.
Anl. 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung