§ 21 BobG Leistung der Entschädigung

Bodenbeschaffungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unbeschadet des Paragraph 16, Absatz 2, innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unbeschadet des Paragraph 16, Absatz 2, innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.

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