§ 4 EidG

Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im Paragraph 5, bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im Paragraph 5, bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen.

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