§ 15 KlkG Zahlungspflicht ohne Kraftloserklärung.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisung der Haupturkunde angezeigt hat und wenn in dieser Frist weder der Schein vorgelegt noch der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisung der Haupturkunde angezeigt hat und wenn in dieser Frist weder der Schein vorgelegt noch der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten