Art. 2 § 17 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Art. 2 § 17 EOElBMG (1weggefallen) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfenseit 03.08.2012 weggefallen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
Art. 2 § 17 EOElBMG (1weggefallen) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfenseit 03.08.2012 weggefallen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist.

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