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§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des § 24 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz und hinsichtlich des § 26 Abs. 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung. Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2,, des Paragraph 23, Absatz 3,, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des Paragraph 25, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3,, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des Paragraph 24, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz eins,, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des § 24 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz und hinsichtlich des § 26 Abs. 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung. Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2,, des Paragraph 23, Absatz 3,, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des Paragraph 25, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3,, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des Paragraph 24, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz eins,, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.