§ 9 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
§ 9.

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen anderen Bundesministerienden Bundesministern übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehrvon den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.03.1995 bis 30.09.2002
§ 9.

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen anderen Bundesministerienden Bundesministern übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehrvon den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.

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