Art. 2 § 11 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
  2. (2)Absatz 2Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß Paragraph 5, Absatz 6, sind nicht zulässig.
Art. 2 § 11 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsWer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
  2. (2)Absatz 2Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß Paragraph 5, Absatz 6, sind nicht zulässig.
Art. 2 § 11 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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