Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.
(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen (Landessenatsvorsitzende). Wiederbestellungen sind zulässig. Der Präsident kann den Landessenatsvorsitzenden Leitungsaufgaben übertragen. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(4) Der Präsident kann darüber hinaus einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen sowie die Übertragung aus wichtigen dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen.
(4a) Der Präsident hat zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung seiner Leitungsfunktion eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.
(4b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung (§ 12) zu treffen.
(4c) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.
(5) In Ausübung seiner Leitungsfunktion hat der Präsident eine Controllingstelle zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) einzurichten, die die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Controllingstelle hat ferner der Vollversammlung die von dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern.
(5a) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Geschäftsbereich, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.
(5b) Die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).
(5c) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen zum Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres zu übermitteln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5d) Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(7) Vor Übertragung von Leitungsaufgaben durch den Präsidenten an andere Mitglieder ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen. Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.
(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
(9) Die Berichte nach Abs. 5a, 5c Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Mitglied zu übermitteln.
(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.
(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen (Landessenatsvorsitzende). Wiederbestellungen sind zulässig. Der Präsident kann den Landessenatsvorsitzenden Leitungsaufgaben übertragen. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(4) Der Präsident kann darüber hinaus einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen sowie die Übertragung aus wichtigen dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen.
(4a) Der Präsident hat zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung seiner Leitungsfunktion eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.
(4b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung (§ 12) zu treffen.
(4c) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.
(5) In Ausübung seiner Leitungsfunktion hat der Präsident eine Controllingstelle zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) einzurichten, die die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Controllingstelle hat ferner der Vollversammlung die von dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern.
(5a) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Geschäftsbereich, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.
(5b) Die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).
(5c) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen zum Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres zu übermitteln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5d) Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(7) Vor Übertragung von Leitungsaufgaben durch den Präsidenten an andere Mitglieder ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen. Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.
(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
(9) Die Berichte nach Abs. 5a, 5c Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Mitglied zu übermitteln.