Art. 2 § 24 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirkenArt. 2 § 24 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 02.08.2012
Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirkenArt. 2 § 24 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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