§ 19 BSenG Allgemeine Seniorenförderung

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß Paragraph 2, einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,die in Absatz eins, angeführten Aufgaben wahrnehmen,
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Absatz eins, angeführten Zwecke eingebracht haben.
  3. (3)Absatz 3Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen,die Mittel, die gemäß Absatz eins, abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, unddie Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Absatz 2,, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und
    3. 3.Ziffer 3der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Absatz eins, angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.Nähere Regelungen zu Absatz 3, sind in den vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Absatz eins, erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDer Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß Paragraph 2, einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,die in Absatz eins, angeführten Aufgaben wahrnehmen,
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Absatz eins, angeführten Zwecke eingebracht haben.
  3. (3)Absatz 3Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen,die Mittel, die gemäß Absatz eins, abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, unddie Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Absatz 2,, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und
    3. 3.Ziffer 3der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Absatz eins, angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.Nähere Regelungen zu Absatz 3, sind in den vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Absatz eins, erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

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