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(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
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(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.
(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
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(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
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(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.
(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
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(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.
(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
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(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
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(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.